Pflegegrad und Pflegestufe: Alle Infos, Bedingungen und Leistungen

Pflegeleistungen bei Pflegegrad

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Welche Pflegeleistungen erhält man bei welchem Pflegegrad?

Pflegegrade, Pflegegeld und Leistungen

Seit der Reform des Pflegegesetzes im Jahr 2017 erhalten nun viele Menschen mit geringem Pflegebedarf den Pflegegrad 1, obwohl sie nach dem alten System keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hatten. Auch wenn beim Pflegegrad 1 nicht alle Leistungen in vollem Umfang verfügbar sind, lohnt es sich dennoch, einen Pflegegrad zu beantragen, da man einige finanzielle Zuschüsse erhalten kann. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 gibt es zahlreiche finanzielle Unterstützungsleistungen von der Pflegekasse. Dazu gehören unter anderem Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Gelder für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Die Höhe der Zuschüsse und welche weiteren Leistungen beantragt werden können, werden im folgenden Ratgeberbeitrag näher erläutert.

Somit stehen dem Versicherten erst ab Pflegegrad 2 Pflegegeld zu. Eine Person mit Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld (für die Pflege durch Angehörige), Pflegesachleistungen (für die Unterstützung durch einen Pflegedienst) oder Leistungen für die stationäre Pflege. Dies liegt daran, dass Menschen mit Pflegegrad 1 ihr Leben weitgehend eigenständig bewältigen können. Dennoch steht ihnen ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Verfügung. Dieser kann zur Finanzierung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten wie Haushaltshilfen, Alltagsbegleitern (z. B. für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung körperlicher und geistiger Aktivitäten verwendet werden. Ebenso kann der Betrag auf Pflegeleistungen angerechnet werden, die der Betroffene selbst organisiert, etwa in der ambulanten Pflege, teilstationären Pflege (Tages- oder Nachtpflege) oder Kurzzeitpflege.

Darüber hinaus stehen Personen mit Pflegegrad 1 folgende Leistungen zu: medizinische Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro monatlich, kostenlose Beratung und Schulung für pflegende Angehörige. Einmalig können bis zu 4.000 Euro für wohnraumverbessernde Maßnahmen beantragt werden. Zusätzlich gibt es Fördermöglichkeiten für die Gründung von Wohngemeinschaften oder Senioren-WGs.

Leistungen aktuell für 2025

Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld (monatlich) 347€ 599€ 800€ 990€
Pflegesachleistungen (monatlich) 796€ 1.497€ 1.859€ 2.299€
Verhinderungspflege u. Kurzzeitpflege zusammen (jährlich) 3.539€ 3.539€ 3.539€ 3.539€
Vollstationäre Pflege (monatlich) 131 € 805 € 1.319€ 1.855€ 2.096€
Entlastungsbetrag (monatlich) 131€ 131€ 131€ 131€ 131€
Tages- und Nachtpflege (monatlich) 721€ 1.357€ 1.685€ 2.085€
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) bis zu 42€ bis zu 42€ bis zu 42€ bis zu 42€ bis zu 42€
Technische Pflegehilfsmittel Ja Ja Ja Ja Ja
Hausnotruf (monatlich) bis zu 25,50€ bis zu 25,50€ bis zu 25,50€ bis zu 25,50€ bis zu 25,50€
Anpassung am Wohnraum (je Maßnahme) 4.180€ 4.180€ 4.180€ 4.180€ 4.180€
Pflegeberatung, Beratungseinsatz Ja Ja Ja Ja Ja
Pflegekurse für Angehörige Ja Ja Ja Ja Ja
Pflegeunterstützungsgeld Ja Ja Ja Ja Ja
Wohngruppenzuschuss (monatlich) 214€ 224€ 224€ 224€ 224€
DiPA (monatlich) bis zu 53€ bis zu 53€ bis zu 53€ bis zu 53€ bis zu 53€

Neu: Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Um eine digitale Pflegeanwendung (DiPA) von der Pflegekasse erstattet zu bekommen, muss sie im digitalen Pflegehilfsmittelverzeichnis eingetragen sein. Nur die dort gelisteten DiPAs können erstattet werden. Wer eine solche Anwendung nutzen möchte, muss einen Antrag bei der Pflegekasse stellen, damit die Kosten übernommen werden. Ab 2025 übernimmt die Pflegekasse bis zu 53 Euro pro Monat für eine digitale Pflegeanwendung.